LAG Hamburg - Beschluss vom 02.07.2001
1 Ta 5/01
Normen:
ZPO § 888 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 27.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 460/00

LAG Hamburg - Beschluss vom 02.07.2001 (1 Ta 5/01) - DRsp Nr. 2003/4780

LAG Hamburg, Beschluss vom 02.07.2001 - Aktenzeichen 1 Ta 5/01

DRsp Nr. 2003/4780

»Aufgrund einer Verurteilung zur Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen kann nach § 888 ZPO nur eine Beschäftigung zu den bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen, nicht aber eine solche, die den bisherigen Arbeitsumständen und der bisherigen Arbeitsaufgabe entspricht, verlangt werden, wenn sich weder aus dem Tenor noch aus dem zur Auslegung des Tenors heranzuziehenden sonstigen Inhalt des Titels (Tatbestand und Entscheidungsgründe) ergibt, dass der Titel einen solchen weitergehenden Inhalt haben soll.«

Normenkette:

ZPO § 888 ;

Gründe:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 27. April 2001 ist nach § 793 Abs. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, weil sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 577, 569 Abs. 2, 574 ZPO i.V.m. §§ 62 Abs. 2, 78 Abs. 1 ArbGG).

2. Die sofortige Beschwerde hat aber in der Sache selbst keinen Erfolg.