LAG Hamburg - Urteil vom 03.07.1991
5 Sa 20/91
Normen:
BGB § 123 Abs. 1, §§ 242, 305, 611 ;
Fundstellen:
ArbuR 1992, 93
AuA 1992, 253
EzA § 611 BGB - Aufhebunbgsvertrag Nr. 11
LAGE § 611 BGB - Aufhebungsvertrag Nr. 6
NZA 1992, 309
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 10.12.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 252/90

LAG Hamburg - Urteil vom 03.07.1991 (5 Sa 20/91) - DRsp Nr. 1999/7733

LAG Hamburg, Urteil vom 03.07.1991 - Aktenzeichen 5 Sa 20/91

DRsp Nr. 1999/7733

Kommt eine Vereinbarung über die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses in der Weise zustande, daß der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu einem Gespräch bittet, das Thema nicht mitteilt, in diesem Gespräch den Arbeitnehmer zu einer Vereinbarung über die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses veranlaßt und dem Arbeitnehmer weder eine angemessene Bedenkzeit in seiner Abwesenheit noch ein Rücktritts- oder Widerrufsrecht einräumt, liegt unzulässige Rechtsausübung vor.

Normenkette:

BGB § 123 Abs. 1, §§ 242, 305, 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, ob die Klägerin trotz des Abschlusses einer Auflösungsvereinbarung zu unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen ist.

Die Klägerin ist bei der Beklagten, die regelmäßig mehr als 5 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt, seit 2 Jahren als Fachverkäuferin beschäftigt. Die Beklagte betreibt einen gastronomischen Betrieb.

Im Laufe des Jahres 1990 kam es zwischen den Parteien zu Spannungen. Die Beklagte erteilte der Klägerin unter dem 15. und 20. August 1990 2 Abmahnungen wegen verspäteter Anzeige einer Arbeitsunfähigkeit. Hiergegen beschwerte sich die Klägerin beim Betriebsrat. Der Betriebsrat hielt die Beschwerden für gerechtfertigt und wandte sich mit Schreiben vom 30. August 1990 an die Beklagte.