LAG Hamburg - Urteil vom 09.11.2001
6 Sa 56/01
Normen:
MTV § 13 Ziffer 1 b ; ZPO § 97 Abs. 1 ; ZPO § 256 Abs. 1 ; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 02.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 323/99

LAG Hamburg - Urteil vom 09.11.2001 (6 Sa 56/01) - DRsp Nr. 2003/4771

LAG Hamburg, Urteil vom 09.11.2001 - Aktenzeichen 6 Sa 56/01

DRsp Nr. 2003/4771

»1. Sollen durch einen Tarifvertrag die arbeitsvertraglichen Grundlagen für die in ein Arbeitsverhältnis übernommenen bisherigen "ständigen freien" Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geregelt werden, wird dieser Tarifvertrag nicht durch einen nachfolgenden Tarifvertrag abgelöst, der nicht die Umstellung der Vertragsbedingungen von freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf arbeitsvertragliche Bedingungen regelt, sondern eine allgemeine Regelung zur Versorgungsordnung trifft. 2. Ein Tarifvertrag, durch den die arbeitsvertraglichen Grundlagen für die in ein Arbeitsverhältnis übernommenen bisherigen "ständigen freien" Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geregelt werden, kann dahingehend ausgelegt werden, dass er auch solche freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfasst, die bei richtiger rechtlicher Würdigung schon zuvor in einem Arbeitsverhältnis standen.