LAG Hamburg - Urteil vom 10.12.2001
5 Sa 90/00
Normen:
KSchG § 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 08.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 562/99

LAG Hamburg - Urteil vom 10.12.2001 (5 Sa 90/00) - DRsp Nr. 2003/4770

LAG Hamburg, Urteil vom 10.12.2001 - Aktenzeichen 5 Sa 90/00

DRsp Nr. 2003/4770

»1. Widerspricht ein Arbeitnehmer einen Betriebsteilübergang mit der Folge, dass er in dem verbleibenden Betriebsteil weiterbeschäftigt wird, wird sein Arbeitsverhältnis von einem weiteren Betriebsübergang, der den verbleibenden Betriebsteil betrifft, auch dann erfasst, wenn die Arbeitsaufgaben des Arbeitnehmers in dem verbleibenden Betriebsteil allein in der Abwicklung des ersten Betriebsteilüberganges bestanden. 2. Wenn eine Arbeitgeberin die Betriebsrente durch die Konzernmuttergesellschaft abwickeln lässt und daraufhin Rentenzahlungen erbracht werden, bringt die Arbeitgeberin damit zum Ausdruck, dass die Konzernmuttergesellschaft sie in den die Betriebsrente betreffenden Fragen vertreten können soll. Zu diesen Fragen gehört auch die Mitteilung eines Betriebsübergangs, wenn dieser von Bedeutung dafür ist, gegen wen sich der Betriebsrentenanspruch richtet. 3. Die Frist von drei Wochen für die Erklärung eines Widerspruchs gegen einen Betriebsübergang gilt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 4. Eine entsprechende Anwendung des § 5 KSchG für den Fall der Nichteinhaltung der Widerspruchsfrist scheidet aus.«

Normenkette:

KSchG § 5 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt mit der Klage die Feststellung, dass die Beklagte ihm Leistungen aus betrieblicher Altersversorgung schuldet.