LAG Hamm vom 19.04.1984
8 Sa 702/84
Normen:
ArbGG § 62 ;
Fundstellen:
DB 1984, 1525
DRsp VI(646)118a-b

LAG Hamm - 19.04.1984 (8 Sa 702/84) - DRsp Nr. 1992/11801

LAG Hamm, vom 19.04.1984 - Aktenzeichen 8 Sa 702/84

DRsp Nr. 1992/11801

a-b. Zulässigkeit des Erlasses einer einstweiligen Verfügung gegen einen von der Gewerkschaft ausgerufenen rechtswidrigen Streik (b) ohne generelle Verschärfung der Voraussetzungen.

Normenkette:

ArbGG § 62 ;

(a) "...Prinzipielle Erwägungen stehen der beantragten einstweiligen Verfügung [auf Untersagung der Fortführung eines von der Gewerkschaft ausgerufenen Streiks] nicht entgegen. ... Die Tarifpartner können für die Dauer von Arbeitskämpfen keinen gerichtsfreien Raum beanspruchen. Die verfassungsrechtlich garantierte Arbeitskampffreiheit erzwingt keine andere Beurteilung. Die Garantie besteht nur für rechtmäßige Arbeitskämpfe. Werden rechtswidrige Kampfmaßnahmen ergriffen, kann das Gericht in dringenden Fällen auf Antrag einschreiten (Brox-Rüthers, Arbeitskampfrecht, 2. Aufl. Rdnrn. 264 ff. m.w.A.). ...