LAG Hamm vom 21.10.1982
8 Ta 264/82
Normen:
ArbGG § 12 Abs.7 S.2;
Fundstellen:
AnwBl 1983, 38
DRsp VI(646)113f
MDR 1983, 170

LAG Hamm - 21.10.1982 (8 Ta 264/82) - DRsp Nr. 1992/11805

LAG Hamm, vom 21.10.1982 - Aktenzeichen 8 Ta 264/82

DRsp Nr. 1992/11805

Streitwert nach dem dreifachen Jahresbetrag (Abs. 7 Satz 2) bei Inanspruchnahme des Arbeitgebers als Drittschuldner auch dann, wenn der Pfändungsgläubiger die Lohnpfändung aus einem Unterhaltstitel betreibt (keine Anwendung des § 17 Abs. 1 GKG).

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs.7 S.2;

» Die Kl. haben aufgrund eines Unterhaltstitels gegen den bei dem Bekl. tätigen Schuldner eine Lohnpfändung ausgebracht und.. die Verurteilung des Bekl. zur Zahlung von monatlich 580 DM.. verlangt. Das ArbG ist zutreffend davon ausgegangen, daß es sich hierbei um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen i.S. des § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG handelte, deren Streitwert nach dem dreifachen Jahresbetrag zu bemessen ist.

Die Erwägung des BeschwF., daß in derartigen Prozessen im Kern um eine Unterhaltsforderung gestritten werde, die nach § 17 Abs. 1 GKG mit dem einfachen Jahresbetrag zu bewerten sei, kann nicht überzeugen. Im Drittschuldnerprozeß wird in Fällen der vorliegenden Art nicht über Unterhalt, sondern über Arbeitsentgelt gestritten. Ist die Lohnforderung auch wegen einer Unterhaltsforderung gepfändet und den Kl. zur Einziehung überwiesen worden, so hat sie hierdurch doch nicht ihren Charakter als Lohnforderung eingebüßt.