LAG Hamm vom 26.06.1984
7 Sa 228/84
Normen:
LohnFG § 5 ;
Fundstellen:
BB 1985, 273
DRsp VI(608)177e

LAG Hamm - 26.06.1984 (7 Sa 228/84) - DRsp Nr. 1992/11799

LAG Hamm, vom 26.06.1984 - Aktenzeichen 7 Sa 228/84

DRsp Nr. 1992/11799

Kein Recht zur Verweigerung der Lohnfortzahlung allein deswegen, weil der Arbeitnehmer eine Vorladung durch die Krankenkasse zur vertrauensärztlichen, ausschließlich auf die Sicherung des Heilerfolgs zielenden Untersuchung nicht befolgt.

Normenkette:

LohnFG § 5 ;

"...Die Bekl. kann die Lohnfortzahlung nicht allein mit der Begründung verweigern, die Kl. habe sich der mehrmaligen Aufforderung zur vertrauensärztlichen Begutachtung nicht gestellt. § 5 LohnFG zeigt abschließend die Gründe auf, die zur Verweigerung der Lohnfortzahlung führen. Darunter fällt nicht die Weigerung des ArbNehmers, sich der durch die Krankenkasse angeordneten vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Denn diese Anordnung der Krankenkasse kann allein auf § 369 b RVO [hier: in der bis zum 31.12.1982 geltenden Fassung] und § 66 SGB I gestützt werden. Mit diesen Bestimmungen wird lediglich das Verhältnis zwischen der Krankenkasse und dem Versicherten angesprochen - so zumindest in der bis zum 31.12.1982 geltenden Fassung -, nicht aber auch das Verhältnis der Arbeitsvertragsparteien berührt. Diese Bestimmungen erzielen keine Drittwirkung. Bei Verletzung der Bestimmungen durch den Versicherten sind arbeitsrechtliche Sanktionen nicht möglich (BAGE, AP Nr. 1 zu § 5 LohnFG [hier: VI (608) 123 b])."