LAG Hamm - Beschluß vom 06.04.1988
14 Ta 9/88
Normen:
BSHG § 76 Abs. 2 ; ZPO § 115 ;
Fundstellen:
ARST 1989, 36
EzA § 115 ZPO Nr. 22
LAGE § 115 ZPO Nr. 27
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 05.10.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1638/87

LAG Hamm - Beschluß vom 06.04.1988 (14 Ta 9/88) - DRsp Nr. 2000/3960

LAG Hamm, Beschluß vom 06.04.1988 - Aktenzeichen 14 Ta 9/88

DRsp Nr. 2000/3960

Die Aufwendungen für regelmäßige Fahrten zur Arbeitsstelle sind als Werbungskosten vom Einkommen abzusetzen. Maßgeblich ist die für die Lohnsteuer anzusetzende Pauschale (z. Zt. 0,36 DM für den Entfernungskilometer).

Normenkette:

BSHG § 76 Abs. 2 ; ZPO § 115 ;

Gründe:

Die ledige und kinderlose Klägerin wohnt in L. Sie ist als Religionslehrerin am 52 km entfernt liegenden Gymnasium in B. beschäftigt. Sie hat dort an vier Wochentagen Unterricht. Für die Fahrt zur Arbeitsstelle benutzt die Klägerin ihren eigenen Pkw. Zu einem Umzug nach B. hat sie sich wegen der Unsicherheit der Arbeitsstelle noch nicht entschließen können.