LAG Hamm - Beschluß vom 06.05.1982
8 Ta 93/82
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Fundstellen:
BB 1982, 1799
DB 1982, 1472
DRsp VI(646)113b
EzA § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 15
LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 14
MDR 1982, 695
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 15.03.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 44/82

LAG Hamm - Beschluß vom 06.05.1982 (8 Ta 93/82) - DRsp Nr. 1992/11808

LAG Hamm, Beschluß vom 06.05.1982 - Aktenzeichen 8 Ta 93/82

DRsp Nr. 1992/11808

1. Wendet sich der Arbeitnehmer in verschiedenen Rechtsstreitigkeiten gegen mehrere hintereinander ausgesprochene außerordentliche Kündigungen desselben Arbeitsverhältnisses, so kann bei der Streitwertfestsetzung nicht jeweils der Streitwertrahmen des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG voll ausgeschöpft werden. 2. Der im Kündigungsschutzprozess nach der heute überwiegenden Auffassung regelmäßig zutreffende Wert nach Maßgabe des Vierteljahreseinkommens trifft nur auf das zuerst anhängig gemachte Verfahren zu. 3. Für den daneben anhängig gemachten zweiten Kündigungsschutzprozess, der eine wenige Wochen nach der ersten außerordentlichen Kündigung ausgesprochene weitere außerordentliche Kündigung zum Gegenstand hat, ist der einfache Betrag des Monatseinkommens als Streitwert festzusetzen.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ;

Gründe: