LAG Hamm - Beschluss vom 17.10.2003
10 TaBV 83/03
Fundstellen:
AuR 2005, 37
Vorinstanzen:
ArbG Detmold - 1 BV 16/03 - 9.4.2003,

LAG Hamm - Beschluss vom 17.10.2003 (10 TaBV 83/03) - DRsp Nr. 2006/2240

LAG Hamm, Beschluss vom 17.10.2003 - Aktenzeichen 10 TaBV 83/03

DRsp Nr. 2006/2240

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten um die Kosten für die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung.

Der Arbeitgeber fertigt in seinem Betrieb in O. Displaymaterialien. Im Betrieb des Arbeitgebers sind ca. 130 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt.

Der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens, Herr E., geboren am 01.01....., seit 1980 im Betrieb des Arbeitgebers bzw. dessen Rechtsvorgänger als Offsetdrucker zu einem Stundenlohn von zuletzt 19,57 EUR, ist Vorsitzender des im Betrieb des Arbeitgebers gewählten Betriebsrates, des Beteiligten zu 3).

Am 23.08.2001 fasste der Betriebsrat den Beschluss, den Antragsteller in der Zeit vom 08.10. bis 12.10.2001 zu einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung an der X. für Y.- und S. R.-W. GmbH in W./S. mit dem Thema "Das neue Betriebsverfassungsgesetz und aktuelle Änderungen im Arbeitsrecht" zu entsenden. Wegen des Themenplanes dieses Seminars im Einzelnen wird auf Bl. 6 der Akten Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 23.08.2001 (Bl. 5 d.A.) machte der Betriebsrat gegenüber dem Arbeitgeber unter Beifügung des Themenplanes Mitteilung von dem am 23.08.2001 gefassten Beschluss und wies darauf hin, dass er eine unverbindliche Reservierung beim Seminarveranstalter vorgenommen habe und davon ausgehe, sofern bis zum 31.08.2001 keine gegenteilige Stellungnahme vorliege, dass Bedenken gegen die Teilnahme nicht erhoben würden.