LAG Hamm - Beschluß vom 22.10.1992 (17 Sa 1035/92) - DRsp Nr. 1998/4104
LAG Hamm, Beschluß vom 22.10.1992 - Aktenzeichen 17 Sa 1035/92
DRsp Nr. 1998/4104
1. Kommt ein Verstoß gegen Art. 119EWG-Vertrag in Form der "mittelbaren Diskriminierung" in Betracht, wenn ein Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Bundesrepublik Deutschland die Zahlung von Überstundenzuschlägen nur bei Überschreitung der tariflichen Regelarbeitszeit vorsieht und somit Angestellte, mit denen einzelvertraglich nicht die volle Arbeitszeit vereinbart ist, von jeglicher Überstundenzuschlagszahlung ausnimmt und wenn von dieser Ausnahme unverhältnismäßig mehr Frauen als Männer betroffen sind?2. Falls die Frage zu 1. bejaht wird:Ist der tarifliche Ausschluß der Teilzeitbeschäftigten von jeglicher Überstundenzuschlags-zahlung schon deswegen sachlich gerechtfertigt, weila) einerseits auch mit tariflichen Überstundenzuschlägen eine erhöhte Belastung ausgeglichen und eine übermäßige Inanspruchnahme des Arbeitnehmers verhindert werden soll, wobei dann von einem Erfahrungssatz dahingehend auszugehen ist, daß diese Belastung durch Ableistung von Überstunden von vornherein bei einem tarifrechtlich Vollzeitbeschäftigten höher ist als bei einem Teilzeitbeschäftigten,
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