I.
Die Beteiligten streiten über die Bildung einer Einigungsstelle über den Unterricht außerhalb der Schule.
Beteiligte Arbeitgeber sind die B. S. o. L. GmbH und die B. I. GmbH. Sie betreiben in der Bundesrepublik Deutschland Sprachschulen. In ihrer Niederlassung B. sind 24 Arbeitnehmer beschäftigt. Antragsteller ist der in dieser Niederlassung gebildete Betriebsrat.
Der Betriebsrat hat beantragt,
1.
den Direktor des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen, Herrn R. M., zum Vorsitzenden der Einigungsstelle zu bestellen,
2.
die Anzahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer auf 3 festzulegen.
Die Arbeitgeber haben beantragt,
die Anträge des Betriebsrats zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags der Beteiligten wird auf die Antragsschrift vom 11.01.1991 nebst Anlagen und die Erwiderung der Arbeitgeber vom 23.01.1991 Bezug genommen.
Durch einen am 25.01.1991 verkündeten Beschluss hat das Arbeitsgericht Bochum wie folgt erkannt:
Es wird eine Einigungsstelle zur Regelung über Unterricht außerhalb der Schule eingerichtet und zum Vorsitzenden der Einigungsstelle der Direktor des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen, Herr R. M., eingesetzt.
Die Zahl der Beisitzer wird auf jeder Seite mit "2" festgesetzt.
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