LAG Hamm - Teil-Urteil vom 28.08.1991
15 Sa 437/91
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 2; BGB §§ 249, 611, 626; KSchG § 1; ZPO §§ 91, 103;
Fundstellen:
BB 1992, 279
DB 1992, 431
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 13.02.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1384/90

LAG Hamm - Teil-Urteil vom 28.08.1991 (15 Sa 437/91) - DRsp Nr. 2000/1928

LAG Hamm, Teil-Urteil vom 28.08.1991 - Aktenzeichen 15 Sa 437/91

DRsp Nr. 2000/1928

1. Kraft der Treuepflicht ist ein krank geschriebener Arbeitnehmer verpflichtet, sich so zu verhalten, daß er möglichst bald wieder gesund wird, und alles zu unterlassen, was seine Genesung verzögern könnte (BAG, AP § 1 KSchG 1969 - Krankheit). 2. Die Verletzung dieser Verpflichtung kann nach den Umständen des Einzelfalles die ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung rechtfertigen, ohne daß es des Nachweises einer tatsächlichen Verzögerung des Heilungsprozesses bedarf (BAG, a.a.O. unter III 2 b der Gründe entgegen anderslautendem Leitsatz). 3. Zu den nach §§ 91 ff. ZPO zu erstattenden Prozesskosten gehören grundsätzlich Detektivkosten dann, wenn sie zur Vorbereitung eines konkreten Prozesses gedient haben; einer Klage auf Ersatz der Detektivkosten in einem solchen Fall fehlt das Rechtsschutzinteresse, und zwar auch, wenn sie auf einen materiellrechtlichen Ersatzanspruch gestützt wird.

Normenkette:

ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 2; BGB §§ 249, 611, 626; KSchG § 1; ZPO §§ 91, 103;

Tatbestand:

Der Streit der Parteien geht um die Wirksamkeit von zwei außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigungen sowie um einen von der Beklagten im Wege der Widerklage geltend gemachten Anspruch auf Ersatz von Detektivkosten, die die Beklagte zur Observation des Klägers aufgewandt hat.