Der Streit der Parteien geht um die Wirksamkeit von zwei außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigungen sowie um einen von der Beklagten im Wege der Widerklage geltend gemachten Anspruch auf Ersatz von Detektivkosten, die die Beklagte zur Observation des Klägers aufgewandt hat.
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