LAG Hamm - Urteil vom 03.11.1987
13 Sa 96/87
Normen:
BGB § 611 ; BetrVG § 37 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ARST 1988, 178
EzA § 611 BGB Abmahnung Nr. 14
LAGE § 611 BGB Abmahnung Nr. 9
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 05.11.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 841/86

LAG Hamm - Urteil vom 03.11.1987 (13 Sa 96/87) - DRsp Nr. 2000/3973

LAG Hamm, Urteil vom 03.11.1987 - Aktenzeichen 13 Sa 96/87

DRsp Nr. 2000/3973

1. Verletzungen von Amtspflichten eines Betriebsratsmitgliedes können nicht mit einer Abmahnung gerügt werden (im Anschluss an LAG Hamm LAGE § 611 BGB Abmahnung Nr. 1). 2. Werden in einer Abmahnung mehrere Pflichtverletzungen eines Arbeitnehmers gerügt, so ist die Abmahnung schon dann insgesamt zu beseitigen, wenn einer der Vorwürfe zu Unrecht erhoben worden ist (so Senat LAGE § 611 BGB Fürsorgepflicht Nr. 10; LAG Köln LAGE § 611 BGB Abmahnung Nr. 3; LAG Düsseldorf NZA 1987, 354).

Normenkette:

BGB § 611 ; BetrVG § 37 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beklagte betreibt ein Bauunternehmen. Sie beschäftigt etwa 30 Arbeitnehmer. Der Kläger ist seit Oktober 1984 als Kraftfahrer bei der Beklagten beschäftigt zu einem Stundenlohn von 16,55 DM brutto. Er ist Vorsitzender des bei der Beklagten bestehenden Betriebsrats.