LAG Hamm - Urteil vom 06.06.1991
16 Sa 1558/90
Normen:
BGB § 620 ;
Fundstellen:
ARST 1992, 29
ArbuR 1992, 349
BB 1991, 1865
DB 1991, 1936
DStR 1992, 763
LAGE § 620 BGB Nr. 20
StB 1992, 181
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt - 15.11.1990 - 3 Ca 1338/90 -,

LAG Hamm - Urteil vom 06.06.1991 (16 Sa 1558/90) - DRsp Nr. 1996/18997

LAG Hamm, Urteil vom 06.06.1991 - Aktenzeichen 16 Sa 1558/90

DRsp Nr. 1996/18997

1. Ein Arbeitgeber kann ausnahmsweise verpflichtet sein, ein wirksam befristetes Probearbeitsverhältnis aus Gründen des Vertrauensschutzes als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortzusetzen (§ 242 BGB). Dabei erhält der Vertrauensschutz ein besonderes Gewicht, wenn die Nichtverlängerung des Arbeitsverhältnisses im zeitlich unmittelbaren Zusammenhang mit der Anzeige der Arbeitnehmerin über den Eintritt einer Schwangerschaft steht. 2. Der Vertrauensschutz kann sich darauf gründen, daß der zunächst abgeschlossene Vertrag von seiner Ausgestaltung her bei Bewährung auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zugeschnitten war und die Arbeitnehmerin anhand des ihr ausgestellten Zeugnisses mangelfreie Leistungen in der Probezeit nachweisen kann.

Normenkette:

BGB § 620 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses.