LAG Hamm - Urteil vom 08.08.1991
4 Sa 1961/91
Normen:
AÜG § 9 Nr. 1, § 11 Abs. 1 ; BGB § 154 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 01.03.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1961/90

LAG Hamm - Urteil vom 08.08.1991 (4 Sa 1961/91) - DRsp Nr. 1999/7755

LAG Hamm, Urteil vom 08.08.1991 - Aktenzeichen 4 Sa 1961/91

DRsp Nr. 1999/7755

Zur Frage der Befristung und Beendigung eines Leiharbeitsverhältnisses.

Normenkette:

AÜG § 9 Nr. 1, § 11 Abs. 1 ; BGB § 154 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten aber den Zeitpunkt der Beendigung eines Leiharbeitsverhältnisses.

Die Beklagte ist ein in der Gesellschaftsform der GmbH betriebenes Ingenieurbüro. Sie ist seit dem 22.09.1986 im Besitz der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Diese Erlaubnis ist ausgestellt vom Landesarbeitsamt Düsseldorf.

Der am 07.09.1 948 geborene, ledige Kläger begann aufgrund einer Vermittlung des Arbeitsamtes Bochum am 01.10.1990 bei der Beklagten eine Tätigkeit als Konstrukteur. Er sollte ein monatliches Gehalt in Höhe von 3.800,00 DM brutto erhalten.

Streitig ist zwischen den Parteien, ob der Kläger von der Beklagten unbefristet oder zunächst nur befristet für eine Woche, d.h. bis zum 08.10.1990 zur Probe eingestellt worden ist. Mit Schreiben vom 08.10.1990 erhielt der Kläger (nochmals) einen "Angestellten/Leiharbeitsventrag" in zweifacher Ausfentigung mit dem Bemerken zugesandt, daß er nach seiner Unterschrift sein anteiliges Gehalt ausgezahlt bekomme. Dieser Leiharbeitsvertrag, den der Kläger bereits vorher kannte und den lediglich der Geschäftsführer der Beklagten mit dem Datum des 01.10.1990 unterzeichnet hat, enthält unter anderem folgende Regelung:

§ 3

Beginn und Dauer des Vertrages: