LAG Hamm - Urteil vom 12.10.1992
18 Sa 145/92
Normen:
BGB § 130 ;
Fundstellen:
DRsp I(111)203e-f
ZIP 1993, 1109

LAG Hamm - Urteil vom 12.10.1992 (18 Sa 145/92) - DRsp Nr. 1994/2350

LAG Hamm, Urteil vom 12.10.1992 - Aktenzeichen 18 Sa 145/92

DRsp Nr. 1994/2350

»Eine Kündigung kann durch Telefax erklärt werden. Ein Arbeitnehmer kann sich auf den Nichtzugang einer durch Telefax abgegebenen Kündigungserklärung des Arbeitgebers nicht berufen, wenn er bewußt den Papierspeicher seines dienstlichen Empfangsgeräts nicht nachfüllt und deshalb ein Ausdruck der Kündigungserklärung unterbleibt.«

Normenkette:

BGB § 130 ;

Gründe:

»Eine empfangsbedürftige Willenserklärung wie eine Kündigung kann durch Telefax erklärt werden.