LAG Hamm - Urteil vom 15.01.2003
2 Sa 1393/02
Normen:
BetrVG § 7 Abs. 3 ; BetrVG § 8 Abs. 2 ; BetrVG § 8 Abs. 3 ; BetrVG § 8 Abs. 4 ; BetrVG § 8 Abs. 5 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 ; TzBfG § 9 ;
Fundstellen:
LAGReport 2003, 196
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt - 2 Ca 1659/02 - 08.08.2002,

LAG Hamm - Urteil vom 15.01.2003 (2 Sa 1393/02) - DRsp Nr. 2003/9514

LAG Hamm, Urteil vom 15.01.2003 - Aktenzeichen 2 Sa 1393/02

DRsp Nr. 2003/9514

»1. Der individualrechtliche Anspruch auf Teilzeitarbeit gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG ist keine das gesetzliche Mitbestimmungsrecht verdrängende Regelung gemäß § 87 Abs. 1 Eingangssatz, 1. Halbsatz. Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Verteilung der Arbeitszeit gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 bleiben davon unberührt. 2. Maßgebend für die Beurteilung entgegenstehender betrieblicher Gründe gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG sind die Verhältnisse am Tag der letzten mündlichen Verhandlung. 3. Eine betriebliche Arbeitszeitregelung ist als solche kein entgegenstehender betrieblicher Grund gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG. Sie kann aber Ausdruck einer bestimmten Arbeitsablauforganisation sein, deren Störung als Beeinträchtigung betrieblicher Interessen die Ablehnung des vom Arbeitnehmer gewünschten Beginn seiner Arbeitszeit rechtfertigen kann. 4. Trotz einer bestehenden Betriebsvereinbarung über Beginn und Ende der Arbeitszeit sind individuelle, auf die Verhältnisse des Einzelfalls bezogene Vereinbarungen über die Verteilung der Arbeitszeit gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 TzBfG zulässig.«

Normenkette:

BetrVG § 7 Abs. 3 ; BetrVG § 8 Abs. 2 ; BetrVG § 8 Abs. 3 ; BetrVG § 8 Abs. 4 ; BetrVG § 8 Abs. 5 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 ; TzBfG § 9 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Bestand des Arbeitsverhältnisses und die Verteilung der Arbeitszeit.