LAG Hamm - Urteil vom 17.06.1999
4 Sa 2587/98
Normen:
BGB § 630 ; GewO § 113 ; HGB § 73 ;
Fundstellen:
MDR 2000, 590
Vorinstanzen:
ArbG Siegen/GTag Olpe - Urteil - 21.10.1998 - 2 Ca 304/98 ,

LAG Hamm - Urteil vom 17.06.1999 (4 Sa 2587/98) - DRsp Nr. 2000/1925

LAG Hamm, Urteil vom 17.06.1999 - Aktenzeichen 4 Sa 2587/98

DRsp Nr. 2000/1925

Zum Anspruch auf und Umfang der Berichtigung eines qualifizierten Zeugnisses.

Normenkette:

BGB § 630 ; GewO § 113 ; HGB § 73 ;

Tatbestand:

1. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger auf dem Firmenbriefbogen unter dem Datum des 07.08.1997 nachfolgendes, von einem betrieblichen Vorgesetzten, der zur Einstellung und Entlassung befugt ist, unterzeichnetes Zeugnis zu erteilen:

Zeugnis

Herr N. E., geb. am 01.12.1962, wohnhaft F.-R.-Straße ..., 0., war in der Zeit vom 20.08.1981 bis zum 30.06.1995 in unserer Rohrzieherei beschäftigt. Herr E. hat in dieser Zeit an der Trommel, an der Ziehbank, an der Fixbeize und an der Tandemmaschine gearbeitet; ab Herbst 1992 war er für kurze Zeit im Bereich des innerbetrieblichen Warentransports tätig.

Herr E. hat die ihm übertragenen Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt. Sein Verhaften gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern war stets korrekt.

Das Arbeitsverhältnis wurde einvernehmlich zum 30.06.1995 beendet.

2. Im übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

3. Die Kosen des Rechtsstreits haben der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4 zu tragen.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.002 DM = 2.557,48 Euro festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Parteien streiten um die Berichtigung eines qualifizierten Zeugnisses.