LAG Hamm - Urteil vom 17.11.1997
8 Sa 467/97
Fundstellen:
LAGE Nr. 63 zu § 102 BetrVG
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 05.02.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1912/96

LAG Hamm - Urteil vom 17.11.1997 (8 Sa 467/97) - DRsp Nr. 2006/2234

LAG Hamm, Urteil vom 17.11.1997 - Aktenzeichen 8 Sa 467/97

DRsp Nr. 2006/2234

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, welche die Beklagte darauf stützt, daß der Kläger aus gesundheitlichen Gründen seine bisherige Schweißertätigkeit nicht mehr ausüben kann.

Der am 05.09.1943 geborene, ledige und keinem Kind unterhaltsverpflichtete Kläger ist bei der Beklagten seit dem 10.04.1985 als Schweißer beschäftigt. Die Beklagte führt ein Unternehmen des Industriebaus und beschäftigt ca. 200 Arbeitnehmer. Der Kläger erzielte zuletzt einen monatlichen Bruttolohn von 4.300,-- DM.

Mit Schreiben vom 14.05.1996 (Bl. 13 d.A.), dem Kläger zugegangen am 17.05.1996, sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.09.1996 aus. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 31.05.1996 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage.