LAG Hamm - Urteil vom 19.02.1992
15 Sa 1728/91
Normen:
HGB § 74c;
Fundstellen:
BB 1992, 1856
DB 1992, 1784
Vorinstanzen:
ArbG Arnsberg, vom 30.10.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 39/91

LAG Hamm - Urteil vom 19.02.1992 (15 Sa 1728/91) - DRsp Nr. 2000/1927

LAG Hamm, Urteil vom 19.02.1992 - Aktenzeichen 15 Sa 1728/91

DRsp Nr. 2000/1927

"1. Die Vorschriften des § 74c HGB können zugunsten des Handlungsgeholfen abbedungen werden. 2. Vereinbaren die Parteien der Wettbewerbsvereinbarung, daß die Entschädigung für die ganze Dauer des Wettbewerbsverbots in einem Betrage im voraus zu bezahlen ist, muß mangels gegenteiliger ausdrücklicher Abrede angenommen werden, daß der Handlungsgehilfe die Entschädigung ohne Rücksicht auf etwaige sonst nach § 74c HGB anrechenbare Einnahmen erhalten soll."

Normenkette:

HGB § 74c;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Karenzentschädigung für die Unterlassung von Wettbewerb nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien in Anspruch. Dabei geht der Streit der Parteien in erster Linie darum, ob sich der Kläger in dem vertraglich vereinbarten Umfang des Wettbewerbs enthalten hat. Weiter streiten die Parteien darüber, ob der etwa zu seinen Gunsten entstandene Anspruch auf Zahlung von Karenzentschädigung durch eine von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit verschiedenen Gegenansprüchen teilweise zum Erlöschen gebracht worden ist.

Der am 23.03.1941 geborene Kläger ist Facharzt für Chirurgie. Er trat am 01.01.1979 als Oberarzt am St.-G.-Krankenhaus in F. in die Dienste der katholischen Kirchengemeinde St.-G.. in F. als Träger des vorgenannten Krankenhauses, welches über 120 Betten verfügt.