LAG Hamm - Urteil vom 22.09.1992
2 Sa 1823/91
Fundstellen:
NWB 1993, F. 1, 153
ZIP 1993, 610
ZIP 1994, 1976
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2029/91

LAG Hamm - Urteil vom 22.09.1992 (2 Sa 1823/91) - DRsp Nr. 1998/4105

LAG Hamm, Urteil vom 22.09.1992 - Aktenzeichen 2 Sa 1823/91

DRsp Nr. 1998/4105

Im Drittschuldnerprozeß haben die Gerichte für Arbeitssachen auch dann von Amts wegen zu prüfen, ob ein unstreitig bestehendes Ehegattenarbeitsverhältnis des Drittschuldners mit dem Schuldner von einem allgemeinverbindlichen Lohntarifvertrag erfaßt wird, wenn der Vollstreckungsgläubiger sein Einziehungsrecht allein auf die fiktive Vergütung i.S. des § 850 h Abs. 2 ZPO stützt. Bei der Bemessung der angemessenen Vergütung nach § 850 h Abs. 2 ZPO ist zugunsten des Drittschuldners zu berücksichtigen, daß ihm der Schuldner einen Teil seiner Arbeitsleistung unentgeltlich zuwenden will, um Schulden abzuarbeiten. In einem wirtschaftlich leistungsfähigen Betrieb darf der Anteil der unentgeltlichen Zuwendungen jedoch nicht dazu führen, daß die gewährte Vergütung objektiv in einem auffälligen Mißverhältnis zur erbrachten Arbeitsleistung steht. Ein auffälliges Mißverhältnis besteht, wenn in einem Wirtschaftsbereich mit niedrigem Lohnniveau die Divergenz zum üblichen Tariflohn mehr als 30 % beträgt.

Tatbestand:

Die Klägerin macht ein Einziehungsrecht an dem pfändbaren Teil des Arbeitsentgelts des Urschuldners A. K. gegenüber dessen Ehefrau, der Beklagten, mit der am 06.06.1991 erhobenen Drittschuldnerklage geltend.