LAG Hamm - Urteil vom 26.05.2003
16 Sa 1455/02
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
LAGReport 2003, 338
NZA-RR 2004, 24
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn - 1 Ca 823/02 - 30.07.2002,

LAG Hamm - Urteil vom 26.05.2003 (16 Sa 1455/02) - DRsp Nr. 2003/12599

LAG Hamm, Urteil vom 26.05.2003 - Aktenzeichen 16 Sa 1455/02

DRsp Nr. 2003/12599

»1. Die Betriebsparteien können im Rahmen einer Betriebsvereinbarung nach § 87 Abs. 1 Ziffer 2 BetrVG die konkrete Änderung des Schichtsystems für eine Gruppe von Arbeitnehmern davon abhängig machen, dass eine Ankündigungsfrist gegenüber dem Betriebsrat und den betroffenen Arbeitnehmern beachtet wird. 2. Das Bestreben des Arbeitgebers, eine Gruppe von Arbeitnehmern mit den anderen Arbeitnehmern gleich zu behandeln, stellt im Rahmen des Direktionsrechts einen sachlichen Grund für eine einseitige Maßnahme dar.«

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger verfolgt einen Anspruch auf weitere Beschäftigung in der Dauernachtschicht.