LAG Hamm - Urteil vom 27.07.1992
17 Sa 527/92
Normen:
BeschFG § 1 ;
Fundstellen:
BB 1992, 2443
DB 1992, 2247
NZA 1993, 604
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1156/91

LAG Hamm - Urteil vom 27.07.1992 (17 Sa 527/92) - DRsp Nr. 1998/4106

LAG Hamm, Urteil vom 27.07.1992 - Aktenzeichen 17 Sa 527/92

DRsp Nr. 1998/4106

1. Liegt zwischen dem vorhergehenden befristeten oder unbefristeten und dem nachfolgenden befristeten Arbeitsverhältnis zwischen denselben Arbeitsvertragsparteien ein Zeitraum von weniger als vier Monaten, ist eine Neueinstellung i.S. von Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeschFG nicht gegeben. 2. Als vorhergehendes Arbeitsverhältnis i. S. des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 3 BeschFG ist auch ein auf einen Arbeitstag befristeten Aushilfsarbeitsverhältnis anzusehen.

Normenkette:

BeschFG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten sich im vorliegenden Rechtsstreit darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis entweder durch eine ordentliche Kündigung seitens der Beklagten oder aufgrund einer wirksamen Befristung beendet worden ist.

Die Beklagte unterhielt zunächst seit 1970 nur einen Betrieb in I., wo sie schwerpunktmäßig den Handel mit Bauelementen, Baustoffen, Fliesen und Platten betrieb.

Zum 01.08.1991 meldete die Beklagte beim Gewerbeaufsichtsamt der Stadt R. die Eröffnung eines weiteren Betriebes in R. offiziell an, wobei jedoch unstreitig ist, daß in diesem Betrieb der Beklagten schon vorher gearbeitet worden war. In dem Betrieb in R. werden überwiegend Kunststoffenster, teilweise Aluminium- und in begrenztem Umfang Holzfenster hergestellt, die die Beklagte auch selbst vertreibt.