LAG Köln - Beschluß vom 03.09.1991
3 Ta 172/91
Normen:
ArbGG § 48 ;
Fundstellen:
NZA 1992, 139
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 20.06.1991 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 8645/90

LAG Köln - Beschluß vom 03.09.1991 (3 Ta 172/91) - DRsp Nr. 1999/8210

LAG Köln, Beschluß vom 03.09.1991 - Aktenzeichen 3 Ta 172/91

DRsp Nr. 1999/8210

Der Vorsitzende der Beschwerdekammer kann über eine sofortige Beschwerde, die sich gegen einen die sachliche Zuständigkeit betreffenden Beschluß des Arbeitsgerichts wendet, ohne mündliche Verhandlung allein entscheiden, obwohl § 48 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG für die erste Instanz vorsieht, daß der Beschluß stets durch die Kammer ergehen muß.

Normenkette:

ArbGG § 48 ;

Gründe:

Der Kläger ist aufgrund einer als "Arbeitsvertrag" bezeichneten schriftlichen Vereinbarung vom 29.11.1990 als Musiklehrer bei der Beklagten mit einer Unterrichtsverpflichtung von einer Stunde (45 Minuten) wöchentlich beschäftigt. Bis Juli l9898 unterrichtete er drei Stunden wöchentlich. Er fordert von der Beklagten für die Zeit ab 01.01.1988 Vergütung auf der Grundlage das BAT. Mit Beschluß vom 20.08.1991 hat sich das Arbeitsgericht Köln für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit von Amts wegen an das Amtsgericht Brühl verwiesen. Das Arbeitsgericht hat angenommen, bei einer Person, die nur einem Schüler wöchentlich eine Stunde Unterricht erteile, sei eine persönliche Abhängigkeit. Wie sie der Arbeitnehmerbegriff erfordere, nicht gegeben. Es sei auch weder vorgetragen, daß ihm die Zeit des Unterrichts vorgeschrieben werde, noch sei ersichtlich, daß er an Vorgaben für Lerninhalte gebunden sei.