LAG Köln - Beschluß vom 25.08.1998
13 TaBV 17/98
Normen:
BetrVG § 47 Abs. 1, § 50 Abs. 1, § 75 Abs. 2, § 87 Abs. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 21.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 79/97

LAG Köln - Beschluß vom 25.08.1998 (13 TaBV 17/98) - DRsp Nr. 1999/8222

LAG Köln, Beschluß vom 25.08.1998 - Aktenzeichen 13 TaBV 17/98

DRsp Nr. 1999/8222

Das Betriebsverfassungsrecht gibt keine Handhabe für die Forderung an den Arbeitgeber, es zu unterlassen, daß in der Geschäftskorrespondenz die Vornamen der Arbeitnehmer neben deren Nachnamen ohne deren Zustimmung verwendet werden.

Normenkette:

BetrVG § 47 Abs. 1, § 50 Abs. 1, § 75 Abs. 2, § 87 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller begehren von den Antragsgegnern die Unterlassung, in der Geschäftskorrespondenz die Vornamen der Arbeitnehmer neben deren Nachnamen ohne Zustimmung der Antragsteller zu verwenden.

Die Beteiligten zu 3) bis 6) sind sämtlich Tochter- beziehungsweise Enkelunternehmen der Deutschen Bank AG. Sie sind untereinander wie folgt verflochten: Die Antragsgegner zu 3) und 4) sind 100 % Tochtergesellschaften der Beteiligten zu 5), die Beteiligte zu 6) ist eine gemeinsame Tochtergesellschaft der Beteiligten zu 3), 4) und 5). Aufgrund eines Tarifvertrages, der eine von § 4 BetrVG abweichende Zuordnung von Betriebsstätten vorsieht, ist der Betriebsrat der Beteiligten zu 2) für die Region Bonn insgesamt unabhängig von der organisatorischen Zuordnung der Betriebe zu den Beteiligten zu 3) bis 6) zuständig Antragsteller zu 1) ist der für alle Betriebe der Beteiligten zu 3) bis 6) gebildete Gesamtbetriebsrat.