I.
Die Klägerin war in der Zeit vom 02.01. bis zum 28.02.1990 in dem Lebensmitteleinzelhandelsgeschäft des Beklagten gegen ein Monatsgehalt von 1.200,00 DM brutto bei wöchentlich 34 Arbeitsstunden im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete nach Maßgabe eines Prozeßvergleichs vom 29.05.1990 (Kündigungsschutzprozeß - 2 Ca 997/90 - Arbeitsgericht Bonn -) aufgrund wirksamer arbeitgeberseitiger Kündigung zum 28.02.1990.
Der Beklagte erteilte unter dem Datum des 15.03.1990 der Klägerin ein Zeugnis, welches in der auf Einwendungen der Klägerin korrigierten Fassung wie folgt lautete:
"Z e u g n i s
Frau ... war vom 2. Januar bis 28. Februar 1990 bei uns als Verkäuferin tätig. Sie bediente in dieser Zeit in der Obst- und Gemüseabteilung und bediente auch zeitweise die Kasse.
Leider stellte sich heraus, daß Frau ... aus gesundheitlichen Gründen nicht in allen Arbeitsbereichen eingesetzt werden konnte, wie dies in meinem Betrieb erforderlich ist. Ich mußte darum Frau ... innerhalb der Probezeit kündigen.
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