LAG Köln - Urteil vom 02.07.1998
6 Sa 395/98
Normen:
BetrVG § 113 ; KSchG § 1 Abs. 2, § 10 ;
Fundstellen:
NZA-RR 1999, 529
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 06.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1599/97

LAG Köln - Urteil vom 02.07.1998 (6 Sa 395/98) - DRsp Nr. 1999/8220

LAG Köln, Urteil vom 02.07.1998 - Aktenzeichen 6 Sa 395/98

DRsp Nr. 1999/8220

1. Eine Kündigung ist aus innerbetrieblichen Gründen gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitgeber im Unternehmensbereich zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren innerbetrieblicher Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt. 2. Die ist der Fall, wenn unternehmerische Entscheidung getroffen wurde, den Außendienst von einem bestimmten Zeitpunkt an nur noch von freien Handelsvertretern im Sinne des § 84 HGB durchführen zu lassen. 3. Hat der Arbeitgeber die Betriebsänderung durchgeführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Gesamtbetriebsrat versucht zu haben, steht dem Arbeitnehmer, der infolge der Maßnahme entlassen worden ist, nach § 113 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 BetrVG eine Abfindung zu.

Normenkette:

BetrVG § 113 ; KSchG § 1 Abs. 2, § 10 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung, hilfsweise über die Zahlung einer Abfindung nach § 113 BetrVG.