LAG Köln - Urteil vom 12.03.1991
4 Sa 1057/90
Normen:
BGB § 162 Abs. 2, § 620 ;
Fundstellen:
LAGE § 620 - Bedingung Nr. 3
NZA 1991, 728
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 12.09.1990 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 5644/90

LAG Köln - Urteil vom 12.03.1991 (4 Sa 1057/90) - DRsp Nr. 1999/8209

LAG Köln, Urteil vom 12.03.1991 - Aktenzeichen 4 Sa 1057/90

DRsp Nr. 1999/8209

1. Die auflösende Bedingung, daß das Arbeitsverhältnis endet, wenn der Arbeitnehmer nicht binnen einer festgelegten Frist ein ärztliches Attest über seine gesundheitliche Eignung für die vereinbarte Tätigkeit beibringt, kann wirksam vereinbart werden. 2. Jedenfalls ist die Vereinbarung einer solchen auflösenden Bedingung in einem gerichtlichen Vergleich möglich, wenn das alte Arbeitsverhältnis aufgrund einer sonst wirksamen betriebsbedingten Kündigung geendet hat und die Parteien eine Neueinstellung des Arbeitnehmers auf einem anderen Arbeitsplatz vereinbart haben, aber Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung des Arbeitnehmers für die Arbeit auf dem neuen Arbeitsplatz bestehen. 3. Es spricht vieles dafür, daß sich der Arbeitgeber nicht auf den Bedingungseintritt berufen kann bzw der Arbeitnehmer einen Wiedereinstellungsanspruch hat, wenn der Arbeitnehmer zwar innerhalb der vereinbarten Frist kein Attest vorlegt, den Arbeitgeber aber aufgrund der Unfallverhütungsvorschriften eine selbständige Verpflichtung traf, eine Untersuchung des Arbeitnehmers auf seine gesundheitliche Eignung durchführen zu lassen und er dieser Pflicht nicht nachgekommen ist.

Normenkette:

BGB § 162 Abs. 2, § 620 ;

Tatbestand: