LAG Köln - Urteil vom 16.10.1997
5 Sa 772/97
Normen:
BetrVG § 102 ;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2017/94

LAG Köln - Urteil vom 16.10.1997 (5 Sa 772/97) - DRsp Nr. 2000/2106

LAG Köln, Urteil vom 16.10.1997 - Aktenzeichen 5 Sa 772/97

DRsp Nr. 2000/2106

»1. Wird der Betriebsratsvorsitzende an der Aufklärung des für die Kündigung maßgeblichen Sachverhalts (hier Eigenbeurlaubung einer ausländischen Arbeitnehmerin wegen Erkrankung einer nahen Angehörigen; Entschuldigung beim Vorgesetzten) unmittelbar beteiligt, so bedarf es einer ausdrücklichen Bezugnahme auf diese Beteiligung im Rahmen des anschließend vom Arbeitgeber eingeleiteten Anhörungsverfahrens nach § 102 BetrVG nicht. 2. Die Kündigung ist in einem solchen Fall nicht nach § 102 BetrVG unwirksam, auch wenn der Betriebsrat selbst vor Beschlußfassung weitere Aufklärungsmaßnahmen (Zeugenvemehmung) durchführt.«

Normenkette:

BetrVG § 102 ;
Vorinstanz: ArbG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2017/94