LAG Köln - Urteil vom 18.10.2000
7 Sa 71/00
Normen:
KSchG § 1 Abs. 3, § 17, § 18 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 02.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 3234/99

LAG Köln - Urteil vom 18.10.2000 (7 Sa 71/00) - DRsp Nr. 2001/7418

LAG Köln, Urteil vom 18.10.2000 - Aktenzeichen 7 Sa 71/00

DRsp Nr. 2001/7418

»1. Bei einem Reinigungsunternehmen sind die Reinigungskräfte nicht austauschbar im Sinne von § 1 Abs. 3 KSchG, wenn sie mit einem erheblich unterschiedlichen Arbeitsumfang beschäftigt werden (hier einerseits sechs Stunden pro Tag, andererseits zwei Stunden pro Tag). 2. Die Unklarheit darüber, ob in dem Unternehmen andere Reinigungskräfte mit gleichem Arbeitsumfang tätig sind, geht zu Lasten des Arbeitnehmers (Abweichung von LAG Köln, Urteil vom 21.06.2000 - 3 (4) Sa 68/00 -). 3. Eine Entlassung (KSchG § 18) ist nur der tatsächliche Vollzug einer Kündigung.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 3, § 17, § 18 ;
Vorinstanz: ArbG Köln, vom 02.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 3234/99