LAG Köln - Urteil vom 08.04.2022
10 Sa 670/21
Normen:
GG Art. 2 Abs. 2; GG Art. 12 Abs. 1; AAG § 1 Abs. 2 Nr. 1; TV Saisonalitätsmodelle Kabine Nr. 2 § 4;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 08.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 3348/20

Verfassungskonforme Auslegung von GesetzenErweiterte Wortauslegung und Rechtsfortbildung zu § 18 Satz 2 MuSchG

LAG Köln, Urteil vom 08.04.2022 - Aktenzeichen 10 Sa 670/21

DRsp Nr. 2022/13531

Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen Erweiterte Wortauslegung und Rechtsfortbildung zu § 18 Satz 2 MuSchG

1. Die Zivilgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung von Gesetzen die durch die Grundrechte gezogenen Grenzen zu beachten. Sind bei der gerichtlichen Auslegung und Anwendung von Gesetzen mehrere Deutungen möglich, verdient diejenige den Vorrang, die den Wertentscheidungen der Verfassung entspricht und die Grundrechte der Beteiligten möglichst weitgehend in praktischer Konkordanz zur Geltung bringt. 2. Erweiterte richterliche Gestaltungsmöglichkeiten bestehen, wenn es darum geht, verfassungsmäßigen Rechten des Einzelnen zum Durchbruch zu verhelfen. Deshalb kann der dreimonatige Referenzzeitraum des § 18 Satz 2 MuSchG zur Ermittlung des durchschnittlichen Verdienstes bei der Berechnung des Mutterschutzlohns auf bis zu zwölf Monate ausgeweitet werden, um einen möglichst umfangreichen Entgeltschutz für Frauen während des gesetzlichen Beschäftigungsverbots sicherzustellen.

Tenor

I.

Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.09.2021 - 18 Ca 3348/20 - auf die Anschlussberufung der Klägerin teilweise abgeändert und hinsichtlich Ziffern 2) und 3) wie folgt neu gefasst:

2. 3. II. III.