LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 03.05.2010
2 TaBVGa 2/10
Vorinstanzen:
ArbG Neubrandenburg, vom 27.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BVGa 5/10

LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 03.05.2010 (2 TaBVGa 2/10) - DRsp Nr. 2010/13720

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 03.05.2010 - Aktenzeichen 2 TaBVGa 2/10

DRsp Nr. 2010/13720

Nach § 14 Abs. 5 BetrVG muss jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft zur Betriebsratswahl von zwei Beauftragten unterzeichnet werden. Dies gilt auch, wenn sich zwei Gewerkschaften zur Einreichung eines gemeinsamen Wahlvorschlages zusammentun.

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. bis 4. wird zurückgewiesen.

II. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren über den Abbruch des Verfahrens zur Wahl des Betriebsrates. Hinsichtlich des Sachverhaltes heißt es in dem den Antrag auf Abbruch der Wahl zurückweisenden Beschluss des Arbeitsgerichtes Neubrandenburg vom 27.04.2010 - 2 BVGa 5/10 - unter anderem wie folgt.

Der für die im Wahlbetrieb N.IV.16 des Beteiligten zu 6) gebildete Wahlvorstand, der Beteiligte zu 5), hat in seiner Sitzung am 01.03.2010 den Erlass des Wahlausschreibens beschlossen und dieses Wahlausschreiben am 15.03.2010 ausgehängt. Danach findet die Wahl eines Betriebsrates in dem benannten Wahlbetrieb am 04.05. bis 06.05.2010 von 09.00 Uhr bis 14.00 Uhr in N., A.-Straße 21 im Raum 010 statt.

Zum weiteren Inhalt des Wahlausschreibens wird auf die vorliegende Kopie (Blatt 26 d.

A.) verwiesen.