LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 09.03.2010
5 TaBV 12/09
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 28.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 11/08

LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 09.03.2010 (5 TaBV 12/09) - DRsp Nr. 2010/13713

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 09.03.2010 - Aktenzeichen 5 TaBV 12/09

DRsp Nr. 2010/13713

1. Zur Frage, ob sich der Arbeitsbereich im Sinne von § 95 Absatz 3 BetrVG ändert, wenn Mitarbeiter aus dem Support für das operative Geschäft auf einen Telefonarbeitsplatz im operativen Geschäft (Call-Center) wechseln müssen. 2. Verweigert der Betriebsrat zu einer Versetzung die Zustimmung mit dem Argument, sie verstoße gegen eine Auswahlrichtlinie (§ 99 Absatz 2 Nr. 2 BetrVG), muss der Arbeitgeber im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Absatz 4 BetrVG diejenigen konkreten Einzelheiten in das Verfahren einführen, die es dem Gericht ermöglichen eine Aussage zu der Frage zu machen, ob ein Verstoß gegen die Auswahlrichtlinie vorliegt. Unterbleibt dies, kann die Zustimmung nicht ersetzt werden.

1. Die Beschwerde der beteiligten Arbeitgeberin wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten im hiesigen Beschlussverfahren um die Versetzung von inzwischen noch 15 Arbeitnehmern im Rahmen des Projektes "one!", das die Reorganisation des Bereichs Support/Querschnitt der Arbeitgeberin betrifft.