LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 07.04.2010
2 Sa 249/09
Vorinstanzen:
ArbG Neubrandenburg, vom 10.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 131/07

LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 07.04.2010 (2 Sa 249/09) - DRsp Nr. 2010/13716

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 07.04.2010 - Aktenzeichen 2 Sa 249/09

DRsp Nr. 2010/13716

Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bis auf Weiteres frei, weil er sich Klarheit verschaffen will, ob und auf welcher Grundlage eine weitere Zusammenarbeit möglich sei, ist es Aufgabe des Arbeitgebers, dem Kläger mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt die Freistellung enden soll. Der Arbeitnehmer ist bei dieser Sachlage verpflichtet, seine Arbeitskraft erneut anzubieten.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neubrandenburg - 1 Ca 131/07 - wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 42.000,00 EUR brutto abzüglich gezahlter 87,04 EUR netto sowie abzüglich gezahlter 1.888,09 EUR (steuerrechtliche Abzüge) und abzüglich gezahlter 572,00 EUR (sozialversicherungsrechtliche Abzüge) sowie abzüglich 10.757,12 EUR netto zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu 3/4 und der Kläger zu 1/4 zu tragen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Arbeitsvergütung und im Wege der hilfsweise erklärten Aufrechnung geltend gemachten Ansprüche der Beklagten. Hinsichtlich des Sachverhaltes heißt es im Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichtes Neubrandenburg vom 10.07.2009 - 1 Ca 131/07 - wie folgt:

Das Arbeitsgericht Neubrandenburg hat in dem vorgenannten Urteil für Recht erkannt: