LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 09.06.2010
2 Sa 11/10
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 29.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 599/09

LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 09.06.2010 (2 Sa 11/10) - DRsp Nr. 2010/13724

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 09.06.2010 - Aktenzeichen 2 Sa 11/10

DRsp Nr. 2010/13724

Einzelfallbezogene Ausführungen zu geltendgemachten Ansprüchen aus einer Lebensversicherung, die auf den Namen eines Arbeitnehmers abgeschlossen ist.

I. Die Berufung des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers aus einem Versicherungsvertrag im Zusammenhang mit einer betrieblichen Altersversorgung. Hierzu heißt es im Tatbestand des Teil-Urteils des Arbeitsgerichts Rostock vom 29.09.2009 - 3 Ca 599/09 - u. a. wie folgt:

Der 62-jährige Kläger, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, war zunächst auf Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 30.08.2005 als leitender Vertriebsingenieur mit einem Bruttomonatslohn von 3.400,00 EUR bei der Beklagten beschäftigt. Der Arbeitsvertrag, Bl. 57 - 59 d. A., wird zum Inhalt des Tatbestandes gemacht. Ab dem 31.01.2006 war der Kläger dann als geringfügig Beschäftigter für die Beklagte tätig. Am 19.09.2008 schlossen die Parteien einen neuen Anstellungsvertrag. Der Anstellungsvertrag, Bl. 54 - 55 d. A., wird zum Inhalt des Tatbestands gemacht.

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