LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 09.12.2009
3 Sa 239/09
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 24.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 55 Ca 15/09

LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 09.12.2009 (3 Sa 239/09) - DRsp Nr. 2010/13707

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 09.12.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 239/09

DRsp Nr. 2010/13707

Soll das Weisungsrecht des Arbeitgebers für die Arbeitszeitverteilung durch eine konstitutive Regelung der Arbeitsvertragsparteien eingeschränkt werden, muss dies durch besondere Anhaltspunkte belegbar sein.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 24.06.2009 - 55 Ca 15/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die arbeitsvertragliche Verpflichtung der Klägerin zur Ableistung von Nachtschichten sowie über die vereinbarten Arbeitsbedingungen.

Die Beklagte betreibt u. a. einen Backbetrieb, in dem im Zwei-Schicht-System gearbeitet wird, wobei die Mitarbeiter rollierend je nach Bedarf eingesetzt werden. Dort ist die Klägerin seit Dezember 2002 zu einem Bruttomonatsgehalt von Euro 1.200,00 beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist zwischen den Parteien nicht abgeschlossen worden. In den Jahren 2006 bis 2008 ist die Klägerin ebenfalls zur Ableistung von Nachtschichten herangezogen worden.

Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei zur Ableistung von Nachtarbeit nicht verpflichtet. Dies sei weder in einer Betriebsvereinbarung noch in einem Tarifvertrag geregelt. Eine arbeitsvertragliche Verpflichtung bestehe ebenfalls nicht.

Die Klägerin hat beantragt,