LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 15.09.2009
5 Sa 104/09
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 27.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1655/08

LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 15.09.2009 (5 Sa 104/09) - DRsp Nr. 2010/13704

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.09.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 104/09

DRsp Nr. 2010/13704

1. Die Planung des Arbeitgebers, eine betriebliche Einheit mit zugeordneten Arbeitnehmern, einer eigenen Führungskraft und zugeordneten Räumen und Geräten (die Physiotherapie einer großen Klinik) zu einem bestimmten zukünftigen Zeitpunkt zum weiteren betreiben auf einen privaten Träger im Sinne von § 613a BGB zu übertragen, stellt keinen sachlichen Grund im Sinne von § 14 TzBfG dar, ein Arbeitsverhältnis auf diesen Termin zu befristen. Denn in einem solchen Falle fällt nicht die Arbeit weg, sondern lediglich die unternehmerische Verantwortung des Arbeitgebers für die betriebliche Einheit. 2. Die Befristung auf diesen Zeitpunkt entbehrt auch dann eines sachlichen Grundes, wenn die Planungen der Klinikleitung noch so vage sind, dass noch gar nicht feststeht, ob die betriebliche Einheit als Ganzes auf einen anderen Träger übertragen werden soll oder nur die von der betrieblichen Einheit erfüllte Funktion zukünftig extern eingekauft werden soll, denn in diesem Falle steht mangels abschließender Planung noch nicht einmal fest, dass der Arbeitsplatz zu dem Zeitpunkt wegfällt.

1. Die Berufung wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Befristung des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages unwirksam ist.