LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 16.09.2008
2 Sa 119/08
Normen:
SGB VII § 104 ;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 26.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2482/06

LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 16.09.2008 (2 Sa 119/08) - DRsp Nr. 2008/22036

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16.09.2008 - Aktenzeichen 2 Sa 119/08

DRsp Nr. 2008/22036

»Vom Haftungsprivileg gegen den Arbeitgeber aus einem Arbeitsunfall gem. § 104 SGB VII sind auch Ansprüche erfasst, die damit begründet werden, dass der Arbeitgeber in pflichtwidriger Weise es unterlassen haben soll, die Identität des den Arbeitsunfall verursachenden Dritten festzustellen.«

Normenkette:

SGB VII § 104 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, inwieweit die Beklagte der Klägerin zu Schadensersatz- und Schmerzensgeldzahlungen im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall vom 17. Dezember 2004 verpflichtet ist.

Am 17. Dezember 2004 fuhr die Klägerin im Rahmen ihrer betrieblichen Tätigkeit zur Ausbildung als Fahrausweisprüferin zusammen mit zwei Kollegen in einer Straßenbahn der Beklagten, als es zu einer Bremsung kam, deren Intensität streitig ist. Die Klägerin hat bereits erstinstanzlich geltend gemacht, die Bremsung sei durch einen bis heute unbekannt gebliebenen Pkw-Fahrer verursacht worden, der der Straßenbahn die Vorfahrt genommen habe. Es habe sich um eine Notbremsung gehandelt. Eine Kollegin der Klägerin sei gegen sie gestürzt und sie sei sodann über eine hinter ihr befindliche Sitzlehne gestürzt. Sie habe sich zwar mit der Hand an der Sitzlehne festgehalten, dies habe jedoch nicht ausgereicht, den Sturz zu verhindern. Sie habe unter massiven Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule gelitten.