ArbG Stralsund, vom 01.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 280/22
Anspruch einer schwerbehinderten Person wegen Nichteinladung zu einem Bewerbungsgespräch auf eine Entschädigung
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17.01.2024 - Aktenzeichen 3 Sa 103/23
DRsp Nr. 2024/5046
Anspruch einer schwerbehinderten Person wegen Nichteinladung zu einem Bewerbungsgespräch auf eine Entschädigung
1. Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen Vorschriften, die Verfahrens- und/oder Förderpflichten zu Gunsten schwerbehinderter Menschen enthalten und mithin auch der Verstoß des öffentlichen Arbeitgebers gegen die in § 165 S. 3 SGB IX geregelte Pflicht, einen schwerbehinderten Menschen zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, begründet regelmäßig die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Behinderung. Der Arbeitgeber trägt dann die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt worden ist; hierfür gilt das Beweismaß des sog. Vollbeweises. Der Arbeitgeber muss mithin Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, aus denen sich ergibt, dass ausschließlich andere als die in § 1AGG genannten Gründe zu einer ungünstigeren Behandlung geführt haben.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsportal Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.