LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 17.01.2024
3 Sa 103/23
Normen:
AGG § 15 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 01.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 280/22

Anspruch einer schwerbehinderten Person wegen Nichteinladung zu einem Bewerbungsgespräch auf eine Entschädigung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17.01.2024 - Aktenzeichen 3 Sa 103/23

DRsp Nr. 2024/5046

Anspruch einer schwerbehinderten Person wegen Nichteinladung zu einem Bewerbungsgespräch auf eine Entschädigung

1. Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen Vorschriften, die Verfahrens- und/oder Förderpflichten zu Gunsten schwerbehinderter Menschen enthalten und mithin auch der Verstoß des öffentlichen Arbeitgebers gegen die in § 165 S. 3 SGB IX geregelte Pflicht, einen schwerbehinderten Menschen zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, begründet regelmäßig die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Behinderung. Der Arbeitgeber trägt dann die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt worden ist; hierfür gilt das Beweismaß des sog. Vollbeweises. Der Arbeitgeber muss mithin Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, aus denen sich ergibt, dass ausschließlich andere als die in § 1 AGG genannten Gründe zu einer ungünstigeren Behandlung geführt haben.