LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 17.11.2009
5 Sa 155/09
Vorinstanzen:
ArbG Neubrandenburg, vom 18.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 117/08

LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 17.11.2009 (5 Sa 155/09) - DRsp Nr. 2010/13733

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17.11.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 155/09

DRsp Nr. 2010/13733

Für die schlüssige Darlegung eines Schadensersatzanspruchs des Arbeitgebers gegen seine Arbeitnehmerin reicht es im Regelfall aus, wenn er darlegt, dass der Arbeitnehmerin Bargeld anvertraut wurde und das Bargeld dann, bevor es bestimmungsgemäß auf das Bankkonto eingezahlt wurde, im Machtbereich der Arbeitnehmerin abhandengekommen ist. Ist allerdings unstreitig, dass es notwendig und üblich gewesen war, das Bargeld im Betrieb zwischenzulagern, bis sich ein Gang zur Bank lohnt, ist die Arbeitnehmerin nur dann in der Darlegungslast zum Verbleib des Geldes, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass der Arbeitnehmerin ein Ort zur sicheren Verwahrung des Geldes zur Verfügung stand, zu dem nur sie Zugriff hatte.

1. Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der klagende Arbeitgeber verlangt von seiner ehemaligen Buchhalterin Schadensersatz wegen des Verlustes von Bargeld.