LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 19.02.2010
3 Sa 227/09
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 25.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1573/08

LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 19.02.2010 (3 Sa 227/09) - DRsp Nr. 2010/13711

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.02.2010 - Aktenzeichen 3 Sa 227/09

DRsp Nr. 2010/13711

Der Zusatzurlaub nach § 27 Abs. 1 Satz 1 TV-Ärzte Helios erfasst auch Nachtarbeitszeiten im Rahmen von Bereitschaftsdiensten.

1. Die Berufung der Beklagten vom 07.08.2009 gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 25.05.2009 - Aktenzeichen 2 Ca 1573/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Anspruch des Klägers auf drei Arbeitstage Zusatzurlaub für das Jahr 2007 nach § 27 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für Unternehmen des Hxxxxxkonzerns vom 14.12.2006 (künftig: TV-Ärzte Hxxxxx), der ebenso auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, wie der dazugehörige Entgelttarifvertrag (künftig: TV-Ärzte Entgelt Hxxxxx).

Der Kläger ist bei der Beklagten als Facharzt in der Abteilung Anästhesie beschäftigt und leistete im Jahr 2007 453 Stunden im Bereitschaftsdienst jeweils in der Zeit von 21:00 Uhr bis 06:00 Uhr, ohne dafür einen tariflichen Zusatzurlaub zu erhalten.

Nach erfolgloser vorgerichtlicher Geltendmachung mit den Schreiben vom 25. Januar 2008 sowie vom 29.07.2008 begehrt der Kläger mit seiner am 18.08.2008 bei dem Arbeitsgericht Schwerin eingegangenen Klage die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von drei Arbeitstagen Zusatzurlaub.