LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 26.05.2010
2 Sa 321/09
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 26.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 859/09

LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 26.05.2010 (2 Sa 321/09) - DRsp Nr. 2010/13722

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.05.2010 - Aktenzeichen 2 Sa 321/09

DRsp Nr. 2010/13722

Wird ein Arbeitnehmer vorübergehend mit anderen Arbeitsaufgaben betraut und für ihn deshalb eine befristete Kraft eingesetzt, so ist der Sachgrund gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG nicht gegeben. Zur Rechtfertigung des Sachgrundes des vorübergehenden Bedarfs gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG ist eine fundierte Prognose für den vorübergehenden Mehranfall von Arbeit für den versetzten Arbeitnehmer erforderlich.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses. Im unstreitigen Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Schwerin vom 26.11.2009 - 6 Ca 859/09 - heißt es zum Sachverhalt wie folgt: