LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 29.09.2009
5 Sa 64/09
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 27.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1612/08

LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 29.09.2009 (5 Sa 64/09) - DRsp Nr. 2010/13705

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29.09.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 64/09

DRsp Nr. 2010/13705

1. Bei der Eingruppierung eines Arbeitnehmers nach dem Tarifvertrag über Gehälter, Löhne und Ausbildungsvergütungen im Groß- und Außenhandel Mecklenburg-Vorpommern vom 11.07.2007, abgeschlossen zwischen dem AGA Unternehmensverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistung e.V. einerseits und der ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft andererseits, in Kraft getreten am 01.08.2007 (Entgelt-TV), ist von den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen in den Vergütungsgruppen auszugehen. Die bei den einzelnen Gehaltsgruppen jeweils danach angeführten Tätigkeitsbeispiele dienen lediglich der Erläuterung (§ 2 Abschnitt 1 Eingruppierungsgrundsätze Nr. 1 Entgelt-TV). 2. Die Gehaltsgruppe 3 des Entgelt-TV setzt nicht nur eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus, vielmehr muss der Arbeitsposten auf dem die Arbeitnehmerin eingesetzt wird, auch eine entsprechende Qualifikation erfordern. Das ist nur dann der Fall, wenn die Tätigkeit auf dem Arbeitsposten ohne die in der geforderten Berufsausbildung vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten nicht ordnungsgemäß ausgeübt werden kann.

1. Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand: