LAG München - Urteil vom 11.12.2013
5 Sa 396/13
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 22.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 12798/12

LAG München - Urteil vom 11.12.2013 (5 Sa 396/13) - DRsp Nr. 2014/9772

LAG München, Urteil vom 11.12.2013 - Aktenzeichen 5 Sa 396/13

DRsp Nr. 2014/9772

Bei einer Kündigung in der Wartezeit (§ 1 Abs. 1 KSchG), die nicht auf einem personenbezogenen Werturteil beruht, sondern auf substanziierbare Tatsachen gestützt wird, genügt die Anhörung den Anforderungen des § 102 BetrVG nur, wenn dem Betriebsrat die zugrunde liegenden Tatsachen bzw. Ausgangsgrundlagen mitgeteilt werden.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 22.03.2013 - 36 Ca 12798/12 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 16.10.2012 nicht aufgelöst worden ist.

2. Im Übrigen wird die Berufung als unzulässig verworfen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 2/3, die Beklagte 1/3.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, die von der Beklagten vor Arbeitsantritt des Klägers ausgesprochen wurde, sowie über Zahlungsansprüche.