LAG München - Urteil vom 13.03.2014
2 Sa 807/13
Normen:
BGB § 307; BGB § 242; AGG § 15 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 20.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 30 Ca 3444/13

LAG München - Urteil vom 13.03.2014 (2 Sa 807/13) - DRsp Nr. 2014/9777

LAG München, Urteil vom 13.03.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 807/13

DRsp Nr. 2014/9777

Wenn sich der Arbeitgeber nur wegen der Schwangerschaft der Arbeitnehmerin auf die Befristung einer Änderung von Arbeitsbedingungen beruft, die mit einer höherwertigen Tätigkeit verbunden ist, so führt dies wegen § 15 VI AGG nicht dazu, dass der Arbeitsvertrag dauerhaft zu den geänderten Bedingungen fortbesteht.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 20.08.2013 - 30 Ca 3444/13 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision für die Klägerin wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 307; BGB § 242; AGG § 15 Abs. 6;

Tatbestand:

Die Parteien streiten vor allem über die Wirksamkeit eines befristeten Einsatzes der Klägerin als Kassiererin sowie darüber, ob das Arbeitsverhältnis unbefristet mit dem Inhalt einer Tätigkeit als Kassiererin fortbesteht.

Die Klägerin ist jedenfalls seit 24.11.2009 bei der Beklagten beschäftigt. Im Anstellungsvertrag vom 20.11.2009 (Bl. 9 ff d.A.) heißt es u.a.:

"1. Art und Ort der Tätigkeit Die Mitarbeiterin wird mit Wirkung vom 24. November 2009 als Verkäuferin in der Filiale A-Stadt, E Straße 14, angestellt.

Das Aufgabengebiet der Mitarbeiterin umfasst den Verkauf sowie auch Kassierertätigkeit.

..."