LAG München - Urteil vom 20.04.2004
8 Sa 1273/03
Normen:
ArbGG § 78 ; BGB § 133 ; BGB § 242 ; BGB § 315 Abs. 1 ; ZPO § 138 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2005, 466
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 15.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 20062/02

LAG München - Urteil vom 20.04.2004 (8 Sa 1273/03) - DRsp Nr. 2005/21425

LAG München, Urteil vom 20.04.2004 - Aktenzeichen 8 Sa 1273/03

DRsp Nr. 2005/21425

»1. Kein Anspruch auf interne Fortbildung zum Flugkapitän ohne erfolgreiche Teilnahme am Command Assessment Board Interview (= CABI = Prüfungsgespräch) auf Grund Arbeitsvertrag - "Maßgeblichkeit des Senioritätsprinzips" für die interne Aus- und Weiterbildung bedeutet nicht dessen alleinige "Maßgeblichkeit". 2. Test Command Assessment (CA) als Teilnahmevoraussetzung für die interne Fortbildung ist nicht grundsätzlich rechtswidrig (so BAG vom 10.10.2002 - 2 AZR 472/01). 3. Kein Verstoß gegen die Regelungen des Prüfungsgesprächs (CABI) - durch die Teilnahme eines DLR Psychologen als Berater, wenn ein solcher auch bereits bei einem früheren - erfolglosen - Prüfungsgespräch teilgenommen hat; - durch die Teilnahme einer Vertreterin der Personalabteilung als Protokollführerin, wenn der Bewerber die Regelung des Prüfungsgespräches kennt, wonach sie "auf sein Verlangen ausgeschlossen werden kann" und dies nicht rügt; - durch Nichtausschöpfung des offiziellen Fragekatalogs durch die Prüfer; - durch divergierende Wertungen von Antworten des Kandidaten durch beide Prüfer, wenn beide einheitlich eine negative Entscheidung getroffen haben (= prüferischer Beurteilungsspielraum).«

Normenkette:

ArbGG § 78 ; BGB § 133 ; BGB § 242 ; BGB § 315 Abs. 1 ; ZPO § 138 Abs. 3 ;

Tatbestand: