LAG München - Urteil vom 26.11.2013
6 Sa 587/13
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 2; TVG § 4 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 3; ZPO § 256;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 30.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 8604/12

LAG München - Urteil vom 26.11.2013 (6 Sa 587/13) - DRsp Nr. 2014/9792

LAG München, Urteil vom 26.11.2013 - Aktenzeichen 6 Sa 587/13

DRsp Nr. 2014/9792

1. Ein Arbeitnehmer kann aus einem Ergänzungssozial- und Transfertarifvertrag keine Ansprüche gegen die nicht tarifgebundene Transfergesellschaft ableiten, welche auch am Abschluss des Tarifvertrages nicht beteiligt gewesen war. Ebenso sind Ansprüche aus § 3 Abs. 2 TVG gegen diese Gesellschaft ausgeschlossen. 2. Weist ein Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrag zu einem (allgemeinen) Transfer- und Sozialtarifvertrag, der allein auf Arbeitnehmer anwendbar ist, die zum Zeitpunkt dessen Abschlusses bereits seit 12 Kalendertagen Mitglieder der tarifschließenden Gewerkschaft sind, den vom Tarifvertrag erfassten Arbeitnehmern höhere Ansprüche auf Abfindung und auf BeE-Entgelt zu, so haben Arbeitnehmer, die nicht unter den persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallen, keine Ansprüche auf diese erhöhte Vergütung/Abfindung. 3. Es kann dahinstehen, ob diese tarifliche Differenzierungsklausel wirksam vereinbart wurde. Ist sie unwirksam, so steht den nicht unter den Tarifvertrag fallenden Beschäftigten bereits wegen der Unwirksamkeit der Klausel oder ggf. des gesamten Tarifvertrags kein dahingehender Anspruch zu. 4. Nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages fallende Arbeitnehmer können im Falle der Unwirksamkeit dieser einfachen Differenzierungsklausel keine "Anpassung nach oben" verlangen.