LAG München - Urteil vom 26.11.2013
9 Sa 553/13
Normen:
GG Art. 90 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; BetrVG § 75; allgemeiner arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 07.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 13061/12

LAG München - Urteil vom 26.11.2013 (9 Sa 553/13) - DRsp Nr. 2014/9793

LAG München, Urteil vom 26.11.2013 - Aktenzeichen 9 Sa 553/13

DRsp Nr. 2014/9793

Der gewerkschaftlich nicht organisierte Kläger hat keine Ansprüche aus einem Tarifvertrag, dessen Geltungsbereich auf Arbeitnehmer beschränkt ist, die zu einem bestimmten Stichtag Mitglied der Gewerkschaft waren, da die einfache Differenzierungsklausel wirksam ist. Die einzelvertragliche Inbezugnahme dieses Tarifvertrages unter Beibehaltung der sich aus dem Geltungsbereich ergebenden Beschränkung verletzt nicht den allgemeinen arbeitsvertraglichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 07.05.2013, Az.: 16 Ca 13061/12 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 90 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; BetrVG § 75; allgemeiner arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger Ansprüche aus einem Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrag zustehen, sowie über die korrekte Berechnung der Vergütung gemäß eines Transfer- und Sozialtarifvertrages.

Der Kläger stand zur C- in einem Arbeitsverhältnis. Er bezog zuletzt eine monatliche Bruttovergütung von €. Der Kläger war und ist nicht gewerkschaftlich organisiert.