LAG Niedersachsen vom 28.10.1985
13 Ta 26/85
Normen:
ArbGG § 12 Abs.7 S.1;
Fundstellen:
DRsp VI(646)119a

LAG Niedersachsen - 28.10.1985 (13 Ta 26/85) - DRsp Nr. 1992/11843

LAG Niedersachsen, vom 28.10.1985 - Aktenzeichen 13 Ta 26/85

DRsp Nr. 1992/11843

Streitwertberechnung: Kein Additionsverbot (§ 12 Abs. 7 Satz 1 zweiter Halbsatz ArbGG) für den Fall, daß neben dem die Kündigung betreffenden Klageantrag (hier: Antrag auf Einhaltung der Kündigungsfrist) ein Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3 BetrVerfG geltendgemacht wird;

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs.7 S.1;

»... [In] § 12 Abs. 7 Satz 1 zweiter Halbsatz ArbGG .. ist zwar bestimmt, daß für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts höchstens maßgebend sei und eine Abfindung nicht hinzugerechnet werde. Der vorl. Fall, in dem ein ArbNehmer .. mit einem Feststellungsantrag lediglich die Einhaltung der Kündigungsfrist begehrt und daneben einen Anspruch nach §. 113 Abs. 3 BetrVG [BetrVerfG] geltend macht, wird [dagegen] von § 12 Abs. 7 Satz 1 zweiter Halbsatz nicht erfaßt. ...