»... [In] § 12 Abs. 7 Satz 1 zweiter Halbsatz ArbGG .. ist zwar bestimmt, daß für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts höchstens maßgebend sei und eine Abfindung nicht hinzugerechnet werde. Der vorl. Fall, in dem ein ArbNehmer .. mit einem Feststellungsantrag lediglich die Einhaltung der Kündigungsfrist begehrt und daneben einen Anspruch nach §. 113 Abs. 3 BetrVG [BetrVerfG] geltend macht, wird [dagegen] von § 12 Abs. 7 Satz 1 zweiter Halbsatz nicht erfaßt. ...
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